Informationen zur Hilfe vom 8.3.2022
„Solange wir noch Zeit haben, lasst uns Gutes tun an jedermann, allermeist aber an des Glaubens Genossen.“ (Gal 6,10).
Liebe Glaubensgeschwister,
der Krieg in der Ukraine beschäftigt uns zurzeit alle. Auch wir als Ev.-Luth. Freikirche (ELFK) wollen helfen – allgemein, aber auch mit besonderem Augenmerk auf Schwestern und Brüder aus unserer Schwesterkirche in der Ukraine. Wir wollen die Hilfsangebote, die aus unseren Gemeinden kommen, gern bündeln, um im Falle entsprechender Anfragen gezielt und schnell handeln zu können.
Konkret geht es um folgende Punkte:
Hilfe durch Unterkünfte:
- Wieviel Platz habe ich? Wie viele Menschen kann ich aufnehmen?
- Ab wann kann ich die Räumlichkeiten zur Verfügung stellen?
- Über welchen Zeitraum hinweg kann ich eine Unterkunft zur Verfügung stellen?
- Kann ich den Geflüchteten bei der Suche nach einer eigenen (vorübergehenden) Wohnungsgelegenheit helfen, bei Gängen zum Amt und dem Stellen von Anträgen?
- Bin ich bereit, evtl. auch Haustiere, die mitgebracht werden, aufzunehmen?
Hilfe durch Sachspenden:
Hier geht es nicht darum, zentral Spenden zu sammeln, sondern zu wissen: Wer kann was im Bedarfsfall abgeben/spenden? Auch im Hinblick auf den Übergang der Geflüchteten in eigene Wohnungen (das scheint ja nicht ausgeschlossen), die dann irgendwie eingerichtet werden müssen.
- Kleidung
- Möbel
- Verpflegung
Übersetzungsdienste
- Wer kann Ukrainisch/Russisch/Englisch und bei eventuellen behördlichen Fragen oder Kommunikationsproblemen behilflich sein?
Sonstiges:
- z.B. Fahrdienste, sollten Menschen abgeholt werden müssen, wenn sie nach Deutschland flüchten (in Deutschland/Polen/ …)
- Macht gern Vorschläge, wie wir noch auf andere Weise helfen könnten.
Natürlich darf und soll trotzdem auch weiter an allen öffentlichen Stellen bei Spendenaufrufen geholfen werden. Dafür ein großes Dankeschön an alle, die dies bereits tun und getan haben.
Wer Hilfe anbieten kann und möchte, der melde sich bitte direkt bei mir über folgende Möglichkeiten:
Vielen Dank für alle Mithilfe!
Einige kurze Informationen, die für die Aufnahme von Geflüchteten wichtig sein können:
Die Registrierung erfolgt über die jeweils zuständige Ausländerbehörde.
Registrierung/Anmeldung
Theoretisch ist keine Anmeldung nötig, denn als Besucher können sich ukrainische Staatsbürger 90 Tage lang ohne Registrierung in Deutschland aufhalten. Doch nur mit einer Registrierung erhalten die Geflüchteten auch die ihnen zustehenden Leistungen. Die Behörden bitten vor allem deshalb um eine Registrierung, damit ein Überblick über die Zahl der Geflüchteten möglich ist und Hilfe besser koordiniert werden kann.
Laut einem aktuellen EU-Ratsbeschluss gilt: Die Ukraine-Flüchtlinge erhalten einen „vorübergehenden Schutz“. In Deutschland wird dieser durch das Aufenthaltsgesetz gewährt. Die Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 AufenthG) gilt für ein Jahr und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Mit diesem Schutz ist etwa eine selbständige Tätigkeit ohne weitere Voraussetzungen möglich. Eine Beschäftigung kann von der Ausländerbehörde im – wie es heißt – „Ermessenswege“ erlaubt werden. Laut Bayerischem Innenministerium* ist es vorgesehen, hiervon großzügig Gebrauch zu machen. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 24 AufenthG sind berechtigt, Asylbewerberleistungen zu beziehen.
Erhalte ich staatliche finanzielle Unterstützung?
Sofern Menschen aus der Ukraine in Privatwohnungen Unterkunft finden und dort Miete zahlen oder sich an den Nebenkosten beteiligen sollen, hilft ihnen dabei der Staat. Denn dann erhalten sie grundsätzlich die gleichen Leistungen wie Asylbewerber, wenn sie sich registriert haben. Wichtig: Diese Leistungen sind subsidiär. Das bedeutet: Der Staat zahlt nur, wenn die Flüchtlinge dafür nicht aus ihrem Vermögen aufkommen können.
Wie sind die Geflüchteten versichert?
Die ukrainischen Geflüchteten sind nicht regulär in der Krankenversicherung in Deutschland. Aber im Krankheitsfall steht ihnen aufgrund der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das allgemeine medizinische Versorgungsangebot zur Verfügung. Dies betrifft sowohl stationäre, ambulante und komplementäre Behandlungsangebote. Zuständig für die Gewährung dieser medizinischen Leistungen sind in Bayern* die Landkreise oder die kreisfreien Städte. Diese geben bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Behandlungsschein aus, der dem Arzt vorzulegen ist. Vom Staat nicht abgedeckt sind private Haftpflichtversicherungen oder andere freiwilligen Versicherungen.
* solche Dinge sind gezielt im jeweiligen Bundesland nachzufragen, ich habe jetzt diese Infos genommen, weil sie gut verständlich alle wichtigen Fragen beantworten. Wer noch Informationen und Hinweise beitragen kann oder mehr weiß, der kann sich gern bei mir melden. Lieben Dank.